Charta Autismus

Menschen mit Autismus sollten im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ihrem besten Interesse an denselben Rechten und Privilegien teilhaben wie die gesamte europäische Bevölkerung.
Diese Rechte sollten in jedem Staat durch eine entsprechende Gesetzgebung unterstützt, geschützt und durchgesetzt werden.Die Deklarationen der Vereinten Nationen zu den Rechten geistig behinderter Menschen (1971) und den Rechten behinderter Menschen (1975) und andere relevante Deklarationen zu den Menschenrechten sollten berücksichtigt werden, für Menschen mit Autismus sollten aber insbesondere folgende Punkte mit eingeschlossen sein:

  1. Das Recht von Menschen mit Autismus, ein unabhängiges Leben im Rahmen ihrer Möglichkeiten führen zu können;
  2. Das Recht von Menschen mit Autismus auf den Zugang zu einer unvoreingenommenen und gewissenhaften klinischen Diagnose und Beurteilung;
  3. Das Recht von Menschen mit Autismus auf angemessene Erziehung und Betreuung;
  4. Das Recht von Menschen mit Autismus (und ihrer Vertreter) in alle Entscheidungen bezüglichihrer Zukunft mit einbezogen zu werden; die Wünsche des betroffenen Menschen müssen soweit wie möglich ermittelt und respektiert werden.
  5. Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein ausreichendes Angebot adäquater Wohnmöglichkeiten;
  6. Das Recht von Menschen mit Autismus auf die Ausstattung, die Hilfe und die unterstützenden Dienste, die notwendig sind, um ein vollkommen erfülltes, produktives Leben in Würde und Unabhängigkeit führen zu können;
  7. Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein Einkommen oder eine Entlohnung, die ausreicht, angemessene Ernährung, Kleidung, Unterkunft und andere Lebensnotwendigkeiten zu finanzieren;
  8. Das Recht von Menschen mit Autismus so weit wie möglich an der Entwicklung und der Organisation der Dienste mitzuwirken, die für ihr Wohlergehen sorgen sollen;
  9. Das Recht von Menschen mit Autismus auf geeignete Beratung und Fürsorge ihre physische, psychische und geistige Gesundheit betreffend; dies schließt das Angebot einer adäquaten Behandlung und Medikation im besten Interesse des einzelnen Betroffenen sowie beschützende Maßnahmen mit ein;
  10. Das Recht von Menschen mit Autismus auf eine sinnvolle Beschäftigung und Berufsausbildung ohne Benachteiligung oder Diskriminierung; Ausbildung und Berufstätigkeit sollten sich an den Fähigkeiten und den Interessen des Einzelnen orientieren;
  11. Das Recht von Menschen mit Autismus auf Zugang zu allen Beförderungsmöglichkeiten und auf Bewegungsfreiheit;
  12. Das Recht von Menschen mit Autismus auf Teilnahme und Inanspruchnahme von Kultur, Unterhaltung, Erholung und Sport;
  13. Das Recht von Menschen mit Autismus auf einen gleichberechtigten Zugang und Nutzung aller Einrichtungen, Dienstleistungen und Aktivitäten;
  14. Das Recht von Menschen mit Autismus auf sexuelle und andere Beziehungen, Ehe mit eingeschlossen ohne Ausbeutung oder Nötigung:
  15. Das Recht von Menschen mit Autismus (oder ihrer Vertreter) auf juristische Vertretung und Beistand und auf umfassenden gesetzlichen Schutz;
  16. Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein Leben ohne Angst und ohne Bedrohung durch eine Zwangseinweisung in die Psychatrie oder andere restriktive Einrichtungen;
  17. Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein Leben ohne körperliche Misshandlung oder Vernachlässigung;
  18. Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein Leben ohne missbräuchlichen Medikamenteneinsatz;
  19. Das Recht von Menschen mit Autismus (und ihrer Vertreter) auf Zugang zu allen Daten, die in persönlichen, medizinischen, psychologischen, psychiatrischen und pädagogischen Berichten enthalten sind.

Vorgelegt beim 4. Kongress von Autismus-Europa in Den Haag am 10. Mai 1992. Als schriftliche Deklaration übernommen vom Europäische Parlament am 9. Mai 1996.